Individueller Kontakt:

01. Aug 2022

richtig abrechnen

Die Patientenbetreuung per Telefon und Video ist nichts Neues mehr, aber wie werden diese Fernkontakte mit Privatpatienten korrekt abgerechnet? Bei den Nrn. 1 und 3 der GOÄ ist in den Leistungstexten ausdrücklich „mittels Fernsprecher“ erwähnt. Gleiches gilt für Nr. 2. Diese kann für die Übermittlung periodisch wiederkehrender Befunde und ärztlichen Anweisungen durch die MFA berechnet werden. Bei einem telefonischen ärztlichen Konsil nach Nr. 60 GOÄ, dem mit mindestens einem der behandelnden Konsiliari ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) vorausgegangen ist, müssen Kollegen unterschiedlicher Fachgebiete diese Konsilien mit den Uhrzeiten in den Patientenunterlagen dokumentieren und dürfen jeweils Nr. 60 berechnen. Bei Konsilien unterschiedlicher Fachgruppen kann pro Konsil einmal Nr. 60 von jedem teilnehmenden Arzt abgerechnet werden. Bei einer AU sind die Nrn. 1 und 70 abrechenbar. Hier spielt es keine Rolle, ob die Beratung per APK oder telefonisch stattgefunden hat. Bei der ärztlichen Beratung per E-Mail und Chat findet kein klassisches Beratungsgespräch statt, es ist aber praktikabel, pro zeitlich dokumentierter Inanspruchnahme eines solchen Informationsaustauschs Nr. 1 GOÄ abzurechnen. Geht die Inanspruchnahme über die Dauer von zehn Minuten hinaus, kann auch der Ansatz einer Nr. 3 GOÄ gerechtfertigt sein. Egal wie die APK per Fernbehandlung stattfinden, man sollte dabei unbedingt den Datenschutz im Auge behalten – vergewissern Sie sich also unbedingt VOR dem Austausch von Patienteninformationen wie Befunden und Laborergebnissen, dass Sie auch wirklich dem richtigen Patienten sprechen. Dies kann z. B. mittels Sicherheitsfragen (Geburtsdatum) erfolgen.

meditaxa Redaktion


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